Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.08.2009 bis 06.07.2015 — BGBl. II Nr. 270/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute31.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 138/2021
§ 207.07.201530.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 191/2015
§ 227.08.200906.07.2015 BGBl. II Nr. 270/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.08.2009BGBl. II Nr. 270/2009

Außerkrafttretensdatum

06.07.2015danach: BGBl. II Nr. 191/2015

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt römisch zwei A Ziffer 3 und 4 der Verordnung Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt römisch drei A der Verordnung Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  3. Ziffer 3
    Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
  4. Ziffer 4
    Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz von über 10 000 Euro hatte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
  5. Ziffer 5
    Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
  6. Ziffer 6
    Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
  7. Ziffer 7
    Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
  8. Ziffer 8
    Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und
    1. Litera a
      erstmaliges Überschreiten eines Umsatzes von Euro 10 000 oder
    2. Litera b
      erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
  9. Ziffer 9
    Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4, vorliegen;
  10. Ziffer 10
    Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
  11. Ziffer 11
    Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5, vorliegen;
  12. Ziffer 12
    Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Unterschreiten des Umsatzes von 10 000 Euro und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
  13. Ziffer 13
    Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Ziffer 12, vorliegen;
  14. Ziffer 14
    Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängerin Unternehmen im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
  15. Ziffer 15
    Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14, vorliegen;
  16. Ziffer 16
    Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Ziffer 12, nicht eingetreten sind;
  17. Ziffer 17
    Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14, nicht eingetreten sind;
  18. Ziffer 18
    Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Schlagworte

Lohnempfänger

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40109595