Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 31.03.2021 — BGBl. II Nr. 138/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute31.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 138/2021
§ 207.07.201530.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 191/2015
§ 227.08.200906.07.2015 BGBl. II Nr. 270/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.03.2021BGBl. II Nr. 138/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Ziffer 3, und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  3. Ziffer 3
    Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
  4. Ziffer 4
    Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.
  5. Ziffer 5
    Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
  6. Ziffer 6
    Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
  7. Ziffer 7
    Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
  8. Ziffer 8
    Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und erstmaliges Erzielen eines Umsatzes oder erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
  9. Ziffer 9
    Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4, vorliegen;
  10. Ziffer 10
    Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
  11. Ziffer 11
    Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5, vorliegen;
  12. Ziffer 12
    Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder des Umsatzes und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
  13. Ziffer 13
    Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Ziffer 12, vorliegen;
  14. Ziffer 14
    Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern des Unternehmens im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
  15. Ziffer 15
    Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14, vorliegen;
  16. Ziffer 16
    Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Ziffer 12, nicht eingetreten sind;
  17. Ziffer 17
    Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14, nicht eingetreten sind;
  18. Ziffer 18
    Schnell wachsendes Unternehmen: Arbeitgeberunternehmen, das über einen dreijährigen Zeitraum ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Höhe von mindestens 10% aufweist und zu Beginn des dreijährigen Zeitraums mindestens zehn Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigte;
  19. Ziffer 19
    Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Ziffer 18,), dessen Unternehmensneugründung (Ziffer 8,) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;
  20. Ziffer 20
    Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Ziffer 8, in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,;
  21. Ziffer 21
    Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Ziffer eins,) in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  22. Ziffer 22
    Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Ziffer eins,) gemäß Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,;
  23. Ziffer 23
    Berichtsjahr: Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Schlagworte

Lohnempfänger, Lohnempfängerin

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20006423

Dokumentnummer

NOR40232172