Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Übermittlung und Publikation der Ergebnisse
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Demografie von Unternehmen in Entsprechung des Abschnittes 9 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Demografie von Unternehmen in Entsprechung des Abschnittes 9 des Anhangs römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistik das Ergebnis gemäß § 1 Abs. 3 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistik das Ergebnis gemäß Paragraph eins, Absatz 3, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015
Dokumentnummer
NOR40109604