Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Übermittlung und Publikation der Ergebnisse
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 5 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer sowie auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer sowie auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
NOR40172385