Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein Kostenersatz in folgender Höhe:Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2009: 77 989 Euro
im Jahr 2010: 76 507 Euro
im Jahr 2011: 78 802 Euro
im Jahr 2012: 81 166 Euro
im Jahr 2013: 83 601 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015
Dokumentnummer
NOR40109606