Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2019: 126.150 Euro
im Jahr 2020: 129.304 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahreabschlussrechnungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2020 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021
Dokumentnummer
NOR40215390