Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/01 Rechtsanwälte, 27/02 Notare, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweilsFür die Erstattung eines Gutachtens nach Paragraph 3, Absatz 3, ABAG jeweils
120 Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAGfür ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach Paragraph 5, ABAG
als Vorsitzender
100 Euro;
als sonstiges Mitglied
90 Euro.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (Paragraph 4, ABAG) jeweils 100 Euro.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR40109654