Rechtstracker.at

§ 17 HDG 2002

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 1701.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1724.12.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht
    1. Ziffer eins
      während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
    2. Ziffer 2
      vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. Ziffer 3
      während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
    4. Ziffer 4
      während einer Außerdienststellung oder
    5. Ziffer 5
      während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
    6. Ziffer 6
      während einer Dienstleistung im Ausland.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit
    1. Ziffer eins
      dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über oder untergeordneten Kommission oder
    3. Ziffer 3
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
    4. Ziffer 4
      dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
    5. Ziffer 5
      der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    6. Ziffer 6
      der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40109858