Rechtstracker.at

§ 17 HDG 2002

Fassungen
01.01.2014 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 1701.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1724.12.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. Ziffer eins
      während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
    2. Ziffer 2
      vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. Ziffer 3
      während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
    4. Ziffer 4
      während einer Außerdienststellung oder
    5. Ziffer 5
      während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
    6. Ziffer 6
      während einer Dienstleistung im Ausland.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
    1. Ziffer eins
      dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wenn das Mitglied
      1. Litera a
        auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
      2. Litera b
        die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat, oder
    3. Ziffer 3
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
    4. Ziffer 4
      dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
    5. Ziffer 5
      der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    6. Ziffer 6
      der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155382