Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) brauchen dann nicht gemäß diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten gekennzeichnet und verpackt werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. In jenen Fällen, in denen in der CLP-Verordnung keine Regelung über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt ist, hat die Art der Anbringung der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung diesem Bundesgesetz und den dazu ergangen Durchführungsvorschriften zu entsprechen.Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) brauchen dann nicht gemäß diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten gekennzeichnet und verpackt werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. In jenen Fällen, in denen in der CLP-Verordnung keine Regelung über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt ist, hat die Art der Anbringung der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung diesem Bundesgesetz und den dazu ergangen Durchführungsvorschriften zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung anzuführen und bis zum 1. Juni 2015 ist die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes jeweils zusätzlich anzugeben.Im Sicherheitsdatenblatt (Paragraph 25,) für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung anzuführen und bis zum 1. Juni 2015 ist die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile gemäß Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes jeweils zusätzlich anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40110053