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§ 5 ChemG 1996

Fassungen
01.03.2012 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 7/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 7/2012

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 14/2015

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:
    1. Ziffer eins
      REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht –, sowie das Abfallrecht unberührt,
    2. Ziffer 2
      CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien, Amtsblatt Nummer L 104 vom 8.4.2004, Seite 1,
    4. Ziffer 4
      PIC-V,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.4.2004, Seite 7,
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EG) Nr. 1005 aus 2009, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, Amtsblatt Nummer L 286 vom 31.10.2009, Seite 1 (im Folgenden: EU-OzonV) und
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EG) Nr. 1102 aus 2008, über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008, Seite 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV)
    dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.
  2. Absatz 2,Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16.8.1967, Seite 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30.7.1999, Seite 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Artikel 33, der CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.4.2006, Seite 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,
    4. Ziffer 4
      radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, Amtsblatt Nummer L 159 vom 29.6.1996, Seite 1.
  3. Absatz 3,Der römisch drei. Abschnitt findet keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,
    2. Ziffer 2
      die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,
    3. Ziffer 3
      Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in Paragraph 47, geregelten Rücknahmeverpflichtung und des Paragraph 48,, insoweit Abfall betroffen ist,
    4. Ziffer 4
      radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,
    5. Ziffer 5
      die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Artikel 2, Absatz 6, der REACH-V:
      1. Litera a
        Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 311 vom 28.11.2001, Seite 67,
      2. Litera b
        Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 311 vom 28.11.2001, Seite 1,
      3. Litera c
        kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 262 vom 27.9.1976, Seite 169,
      4. Litera d
        Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.7.1990, Seite 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.7.1993, Seite 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, Amtsblatt Nummer L 331 vom 7.12.1998, Seite 1 und
      5. Litera e
        Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Amtsblatt Nummer L 31 vom 1.2.2002, Seite 1.
  4. Absatz 4,Der römisch drei. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des römisch drei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des Paragraph 35, Ziffer eins, sind, sind von der Anwendung der Paragraphen 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Gesundheitsschutz, Luftverkehr, Seeverkehr, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Schießmittel

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P5/NOR40136270