Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
(2)Absatz 2,Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3,Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß § 30 zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die § 25 TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß Paragraph 30, zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die Paragraph 25, TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.
(5)Absatz 5,Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,.
(6)Absatz 6,Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 TKZVO 1997, gemäß § 20 TKZVO 2003 und gemäß § 4 TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.Anzeigen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TKZVO 1997, gemäß Paragraph 20, TKZVO 2003 und gemäß Paragraph 4, TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
NOR40110359