Rechtstracker.at

§ 41 TKZVO 2009

Fassungen
ab 09.07.2015 — BGBl. II Nr. 193/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute09.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 193/2015
§ 4111.09.200908.07.2015 BGBl. II Nr. 291/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

09.07.2015BGBl. II Nr. 193/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Schweine, die vor dem 15. September 2009 gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
  2. Absatz 2,Bis zum 15. September 2009 gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Zulassungen von Stellen zum Inverkehrbringen amtlicher Kennzeichen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben aufrecht und gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
  4. Absatz 4,Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung produzierte Ohrmarken ohne Barcode dürfen noch bis 1. Juli 2010 von den gemäß Paragraph 30, zugelassenen Stellen versandt werden. Bei den Tierhaltern vorrätige amtliche Ohrmarken, die Paragraph 25, TKZVO 2007 entsprechen, dürfen bis zum Verbrauch des Vorrats zur Kennzeichnung verwendet werden.
  5. Absatz 5,Für Pferde gelten die Übergangsbestimmungen des Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr. 504 aus 2008,.
  6. Absatz 6,Anzeigen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TKZVO 1997, gemäß Paragraph 20, TKZVO 2003 und gemäß Paragraph 4, TKZVO 2005 und 2007 gelten als Anzeigen im Sinne dieser Verordnung.
  7. Absatz 7,Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat, und die noch keine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 a, Ziffer eins bis längstens 31.12.2016 zu tätigen. Imker, deren Bienenhaltung am 1.4.2016 bereits bestanden hat und die bereits eine Meldung im Rahmen der Jahreserhebung oder des Mehrfachantrags Flächen abgegeben haben, haben die Meldung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins, längstens bis 31.12.2016 zu tätigen. Sofern diese Imker in Ortsgruppen der Landesverbände organisiert sind, die bereit sind eine entsprechende Meldung abzugeben, können sie bis 30.6.2016 die Meldung durch die Landesverbände – direkt an die Betreiber des VIS, nach dessen Vorgaben – veranlassen.

Im RIS seit

23.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40172535