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§ 5 B-KUVG

Fassungen
01.10.2008 bis 28.02.2017 — BGBl. I Nr. 83/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. I Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017danach: BGBl. I Nr. 53/2016

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beginn der Versicherung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
    1. Ziffer eins
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 17 und 22 genannten Versicherten, sofern sich nach Absatz 2, nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
    3. Ziffer 3
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, 14, Litera b und 18 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen bzw. auf Übergangsgeld;
    4. Ziffer 4
      bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung;
    5. Ziffer 5
      bei den nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung;
    6. Ziffer 6
      bei den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.
  3. Absatz 3,Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den Paragraphen 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, der die Unterbrechung der Krankenversicherung bewirkt (Paragraph 7,), beginnt die Versicherung mit dem dem Wegfall des Ausnahme(Unterbrechungs)grundes folgenden Tag. Abweichend davon beginnt die Versicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, mit dem Tag des Wegfalles dieses Ausnahmegrundes.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterbrechungsgrund

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40110460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P5/NOR40110460