bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 genannten Versicherten, sofern sich nach Abs. 2 nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35 und 37 genannten Versicherten, sofern sich nach Absatz 2, nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;