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§ 5 NVG

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 83/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 162/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 501.01.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 501.01.197231.12.2009 BGBl. Nr. 66/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 83/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch zwei
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Versicherten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
  2. Absatz 2,Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
  3. Absatz 2 a,Bedienen sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19,) und werden diese durch ein Unternehmen, an dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person und/oder ein/e nahe/r Angehörige/r (im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erbracht, so haben die versicherte Person bzw. die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 3,Die Meldungen nach den Absatz eins, 2 und 2 a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110725