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§ 5 NVG

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 162/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 162/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 501.01.201031.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2009
§ 501.01.197231.12.2009 BGBl. Nr. 66/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 162/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch zwei
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Versicherten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
  2. Absatz 2,Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
  3. Absatz 2 a,Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (Paragraph 2, Ziffer 20,) wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.
  4. Absatz 3,Die Meldungen nach den Absatz eins, 2 und 2 a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40178537