Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über empfohlene Impfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 341/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Neue Influenza A(H1N1), sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat. Eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Neue Influenza A(H1N1), sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
NOR40111151