Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über empfohlene Impfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Influenza, sofern diese mit einem in Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat. Eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Influenza, sofern diese mit einem in Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2012
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
NOR40138846