Rechtstracker.at

§ 3 BSpkV

Fassungen
01.01.2010 bis 29.11.2024 — BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute30.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 317/2024
§ 301.01.201029.11.2024 BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 355/2009

Außerkrafttretensdatum

29.11.2024danach: BGBl. II Nr. 317/2024

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbauvorhaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111265