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§ 3 BSpkV

Fassungen
ab 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 317/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute30.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 317/2024
§ 301.01.201029.11.2024 BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.11.2024BGBl. II Nr. 317/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbauvorhaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Bedingungen zulässig.

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266316