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§ 4 BSpkV

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 355/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 355/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übertragung von Bausparverträgen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      auf Erben oder Legatare,
    2. Ziffer 2
      auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,
    4. Ziffer 4
      im Rahmen von Großbauvorhaben,
    5. Ziffer 5
      bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,
    2. Ziffer 2
      der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

Schlagworte

Mietwohnung

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111266