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§ 78 ABO 2005

Fassungen
04.11.2009 bis 14.04.2014 — BGBl. II Nr. 353/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 7802.02.202403.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 34/2024
§ 7809.01.201601.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 5/2016
§ 7815.04.201408.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 83/2014
§ 7804.11.200914.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 353/2009
§ 7809.03.200503.11.2009 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

04.11.2009BGBl. II Nr. 353/2009

Außerkrafttretensdatum

14.04.2014danach: BGBl. II Nr. 83/2014

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Genehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die das Flächenausmaß von Apothekenbetriebsräumen regelnden Bestimmungen (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 4 und Paragraph 44, Absatz eins,) sind auf Apotheken, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehen, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Internetzugang ist längstens innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung herzustellen.
  4. Absatz 4,Paragraph 30, Absatz 8 und Paragraph 44, Absatz 6, letzter Satz ist bis längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz ist mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen. Im Einzelfall kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.
  6. Absatz 6,Paragraph 32, Absatz 2, ist hinsichtlich der Dusche längstens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu entsprechen. Sofern durch ein bautechnisches Gutachten belegt wird, dass dieser Verpflichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachgekommen werden kann, ist ihr mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage nachzukommen.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40111296