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§ 78 ABO 2005

Fassungen
09.01.2016 bis 01.02.2024 — BGBl. II Nr. 5/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute04.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 7802.02.202403.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 34/2024
§ 7809.01.201601.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 5/2016
§ 7815.04.201408.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 83/2014
§ 7804.11.200914.04.2014 § → § BGBl. II Nr. 353/2009
§ 7809.03.200503.11.2009 BGBl. II Nr. 65/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

09.01.2016BGBl. II Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

01.02.2024danach: BGBl. II Nr. 34/2024

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Genehmigungen von bereits bestehenden Betriebsanlangen bleiben aufrecht; auf diese sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die das Flächenausmaß von Apothekenbetriebsräumen regelnden Bestimmungen (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 4 und Paragraph 44, Absatz eins,) sind auf Apotheken, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehen, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Internetzugang ist längstens innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung herzustellen.
  4. Absatz 4,Paragraph 30, Absatz 8 und Paragraph 44, Absatz 6, letzter Satz ist bis längstens drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz ist mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu entsprechen. Im Einzelfall kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde davon abgesehen werden, wenn der Apothekenleiter/die Apothekenleiterin nachweist, dass der barrierefreie Zugang nur mit technisch unvertretbarem Aufwand herzustellen wäre.
  6. Absatz 6,Paragraph 32, Absatz 2, ist hinsichtlich der Dusche längstens innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu entsprechen. Sofern durch ein bautechnisches Gutachten belegt wird, dass dieser Verpflichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachgekommen werden kann, ist ihr mit der nächsten Änderung der Betriebsanlage nachzukommen.
  7. Absatz 7,Paragraph 60, Absatz eins a und Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, treten mit 15. April 2014 in Kraft. Für tierärztliche Hausapotheken, die bis 14. April 2014 bereits bei der Österreichischen Tierärztekammer gemeldet sind, wird die Standortnummer vom Bundesminister für Gesundheit an die Österreichische Tierärztekammer übermittelt.
  8. Absatz 8,Paragraph 60 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, tritt mit 15. April 2014 in Kraft, mit Ablauf des 14. April 2014 tritt Paragraph 60, Absatz 9 bis 11 außer Kraft.
  9. Absatz 9,Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Paragraph 60 a, entsteht mit 1. Jänner 2019.
  10. Absatz 10,Paragraph 60 a, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Anmerkung

Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 5/2016 lautet: „Nach § 79 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt: ...“. Richtig wäre: „Nach § 78 Abs. 9 ...“.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40178877