Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Einreichung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG , § 11 Abs. 2 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 11 b, Absatz eins, VAG , Paragraph 11, Absatz 2, WAG 2007 oder Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang römisch eins samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG , § 11 Abs. 3 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 11 b, Absatz 3, VAG , Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007 oder Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang römisch zwei samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Dokumentnummer
NOR40111307