(2)Absatz 2,Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 11b Abs. 3 VAG, § 11 Abs. 3 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang II samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 11 b, Absatz 3, VAG, Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang römisch zwei samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.