Rechtstracker.at

§ 10 BGewV

Fassungen
30.10.2009 bis 10.07.2013 — BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute11.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 202/2013
§ 1030.10.200910.07.2013 BGBl. II Nr. 349/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.10.2009BGBl. II Nr. 349/2009

Außerkrafttretensdatum

10.07.2013danach: BGBl. II Nr. 202/2013

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
  2. Absatz 2,Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß Paragraph 9, durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
    1. Ziffer eins
      „mangelhaft“,
    2. Ziffer 2
      „ausreichend“
    3. Ziffer 3
      “gut“ oder
    4. Ziffer 4
      „ausgezeichnet“
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß Paragraph 2, Absatz 2, können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
    1. Ziffer eins
      angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
    2. Ziffer 2
      angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und
    4. Ziffer 4
      ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß Paragraph 11, ergriffenen Maßnahmen erfolgen.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111325