Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Badegewässerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
(2)Absatz 2,Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 alsDie Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß Paragraph 9, durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß Paragraph 2, Absatz 2, können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
eine Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität und
ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß § 11 ergriffenen Maßnahmen erfolgen.ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und eine zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils gemäß Paragraph 11, ergriffenen Maßnahmen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40153284