Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2009 bis 30.08.2011 — BGBl. II Nr. 358/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.08.2011 § → § BGBl. II Nr. 288/2011
§ 301.09.200930.08.2011 § → § BGBl. II Nr. 358/2009
§ 301.10.200731.08.2009 § → § BGBl. II Nr. 294/2007
§ 301.12.200430.09.2007 BGBl. II Nr. 481/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebenleistungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. II Nr. 358/2009

Außerkrafttretensdatum

30.08.2011danach: BGBl. II Nr. 288/2011

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule:

 

 

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab  4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet,

 

6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet.

  1. Ziffer 2
    Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat:

 

 

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 151 Internatsschülern.

  1. Ziffer 3
    Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut:

 

 

0,25 Werteinheiten je Schüler.

  1. Absatz 2,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

Im RIS seit

25.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40111369