Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule:
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| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird,2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, |
| 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet.6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. |
Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat:
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| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler,2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler,3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern.5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei ab 151 Internatsschülern. |
Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut:
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| 0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2)Absatz 2,Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Dokumentnummer
NOR40131454