Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
18.11.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1618.11.200931.12.2010 BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

18.11.2009BGBl. I Nr. 111/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, des Paragraph 6, Absatz 5, – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.
  3. Absatz 3, Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen Paragraph 3, Absatz 5, in das Erzeugnis übergegangen sind.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111453