Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1618.11.200931.12.2010 BGBl. I Nr. 111/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weingesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, die geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, gelten als gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Erzeugnisse, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, des Paragraph 6, Absatz 5, – ausgenommen jener über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, (durch die Anreicherung von Prädikatsweinen) behandelt wurden, sind verfälschte Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, dürfen – ebenso wie Wein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt oder über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, – in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen Paragraph 3, Absatz 5, in das Erzeugnis übergegangen sind.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40125924