Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(2)Absatz 2,In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 118z Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anzugeben.In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Artikel 118 z, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR40111457