Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
(2)Absatz 2,In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzugeben.In der Etikettierung ist bei Wein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Artikel 120, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, anzugeben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Bestimmungen für die Verwendung der Begriffe „Heuriger“, „Schilcher“ und „Bergwein“ festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40181269