Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Mit BGBl. I Nr. 73/2012 wurde angeordnet, dass die Überschrift des 8. Abschnittes in dieser Fassung nicht in Kraft tritt (vgl. § 82 Abs. 5o).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012, wurde angeordnet, dass die Überschrift des 8. Abschnittes in dieser Fassung nicht in Kraft tritt vergleiche Paragraph 82, Absatz 5 o,).
Text
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen
Abschließende Prüfungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Abschließende Prüfungen bestehen aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3)Absatz 3,Hauptprüfungen bestehen aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins bis 3 festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR40111515