Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
7. Hauptstück
Behörden, Verfahren und Befugnisse
1. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Behörden und Verfahren
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (§§ 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Sicherheitsdirektion in erster Instanz zuständig.Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (Paragraphen 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Sicherheitsdirektion in erster Instanz zuständig.
(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen hat die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Sicherheitsdirektion als erste Instanz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.
(3)Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.
Schlagworte
Schießmittelschein
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR40112222