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§ 38 SprG

Fassungen
01.09.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2015
§ 3801.01.201431.03.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 3801.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 3801.01.201031.08.2012 BGBl. I Nr. 121/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

7. Hauptstück
Behörden, Verfahren und Befugnisse

1. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Soweit es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Schieß- und Sprengmittelscheinen (Paragraphen 22 bis 28) handelt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zuständig. In allen anderen Angelegenheiten ist die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, hat die Landespolizeidirektion in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der Landespolizeidirektion als erste Instanz gemäß Absatz eins, letzter Satz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in den Ländern in letzter Instanz.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz. Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung im Inland.

Schlagworte

Schießmittelschein

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2013

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40139057