Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
4. Teil
Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden
Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den Paragraphen 278 b und 278 c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:
Nachname, Geburtsname, frühere Nachnamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;
gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;
geplanter Tag der Ein- und Ausreise;
geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;
Art und Nummer des Visums;
zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Nachname, frühere Nachnamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.
(2)Absatz 2,Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch
alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;
Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa
zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113881