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§ 30 EU-PolKG

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 3001.01.201031.03.2017 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Teil
Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden

Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den Paragraphen 278 b und 278 c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Familienname, Geburtsname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;
    2. Ziffer 2
      gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
    3. Ziffer 3
      Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
    4. Ziffer 4
      Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;
    5. Ziffer 5
      Zweck der Reise;
    6. Ziffer 6
      geplanter Tag der Ein- und Ausreise;
    7. Ziffer 7
      geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;
    8. Ziffer 8
      Wohnort;
    9. Ziffer 9
      Fingerabdrücke;
    10. Ziffer 10
      Art und Nummer des Visums;
    11. Ziffer 11
      zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Familienname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.
  2. Absatz 2,Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch
    1. Ziffer eins
      alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;
    2. Ziffer 2
      Lichtbilder;
    3. Ziffer 3
      Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa
      zu verwenden.

Schlagworte

Einreise

Im RIS seit

30.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40190968