Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen
§ 31.Paragraph 31,
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und
nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113882