Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.
Text
Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
(2)Absatz 2,Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:Folgende Sachen können gemäß Absatz eins, ausgeschrieben werden:
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;
Banknoten (Registriergeld);
gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
(3)Absatz 3,Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung unter den Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113891