Rechtstracker.at

§ 40 EU-PolKG

Fassungen
09.04.2013 bis 31.07.2016 — BGBl. I Nr. 65/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute07.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 4001.08.201606.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 61/2016
§ 4009.04.201331.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 4001.01.201008.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

09.04.2013BGBl. I Nr. 65/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016danach: BGBl. I Nr. 61/2016

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.

Text

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.
  2. Absatz 2,Folgende Sachen können gemäß Absatz eins, ausgeschrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;
    3. Ziffer 3
      Schusswaffen;
    4. Ziffer 4
      gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
    5. Ziffer 5
      gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
    6. Ziffer 6
      gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;
    7. Ziffer 7
      Banknoten (Registriergeld);
    8. Ziffer 8
      gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.
  3. Absatz 3,Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 3, StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40148922