Rechtstracker.at

§ 21 BHG 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 27.12.2024 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 2101.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

27.12.2024danach: BGBl. I Nr. 159/2024

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzierungshaushalt

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (Paragraph 33,) und der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
  2. Absatz 2,Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus
    1. Ziffer eins
      der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,
    2. Ziffer 2
      der Investitionstätigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.
    Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Absatz 3,).
    Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Ziffer eins bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
  3. Absatz 3,Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Paragraph 33, Absatz 7,) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

Schlagworte

Einzahlung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113955