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§ 21 BHG 2013

Fassungen
ab 28.12.2024 — BGBl. I Nr. 159/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 2101.01.201327.12.2024 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

28.12.2024BGBl. I Nr. 159/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 122, Absatz 19

Text

Finanzierungshaushalt

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (Paragraph 33,) und der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
  2. Absatz 2,Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst
    1. Ziffer eins
      Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
    2. Ziffer 2
      Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
    4. Ziffer 4
      Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.
    Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Absatz 3,).
    Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Ziffer eins bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
  3. Absatz 3,Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Paragraph 33, Absatz 7,) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

Schlagworte

Einzahlung

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267344