Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 19Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 122, Absatz 19
Text
Finanzierungshaushalt
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (§ 33) und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag (Paragraph 33,) und der Finanzierungsrechnung (Paragraph 96,) zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.
(2)Absatz 2,Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie Auszahlungen für Personal und Auszahlungen aus betrieblichem Sachaufwand und Transfers,
Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Ein- und Auszahlungen aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen,
Ein- und Auszahlungen aus Finanzerträgen und Finanzaufwand.
Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Abs. 3).Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes zählen nicht dazu (Absatz 3,).
Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Ziffer eins bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.
(3)Absatz 3,Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Paragraph 33, Absatz 7,) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40267344