Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vermögenshaushalt
§ 22.Paragraph 22,
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3). Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (Paragraph 94,) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (Paragraph 94, Absatz 2 und 3).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267345