Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Veranschlagung
Bundesfinanzgesetz
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Das Bundesfinanzgesetz besteht aus
Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen,
dem Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus
dem Finanzierungsvoranschlag,
den Angaben zur Wirkungsorientierung,
Anlagen nach § 29 Abs. 1 bis 3.Anlagen nach Paragraph 29, Absatz eins bis 3,
(2)Absatz 2,Im Bundesvoranschlag sind Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren anzuführen, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
Schlagworte
Bedeckungsregel
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40113957