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§ 89 BHG 2013

Fassungen
01.01.2013 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89 heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 8925.05.201827.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 8901.01.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 139/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsfälle nach den Paragraphen 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von Paragraph 46, Absatz 4, in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.
  3. Absatz 3,Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
  4. Absatz 4,Jede Verrechnung hat
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer Anordnung,
    2. Ziffer 2
      unverzüglich und
    3. Ziffer 3
      auf Basis zuverlässiger Informationen
    zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,
    2. Ziffer 2
      ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
    3. Ziffer 3
      ein gesetzlicher Anspruch besteht
    und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.
  6. Absatz 6,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (Paragraph 26, Absatz 4,) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (Paragraph 98,) eingerichtet werden.
  7. Absatz 7,Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) erfolgen können.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Schlagworte

Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung

Im RIS seit

05.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114023