Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Verrechnung
Grundsätze der Verrechnung
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.Die Geschäftsfälle nach den Paragraphen 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 4 in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.Die Zuordnung der Geschäftsfälle hat unter Berücksichtigung von Paragraph 46, Absatz 4, in der Ergebnis- und Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets periodengerecht für jenes Finanzjahr zu erfolgen, dem diese unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3)Absatz 3,Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
(4)Absatz 4,Jede Verrechnung hat
auf Grund einer Anordnung,
auf Basis zuverlässiger Informationen
zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn
ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,
ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
ein gesetzlicher Anspruch besteht
und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.
(6)Absatz 6,Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (§ 26 Abs. 4) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für jedes Detailbudget ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan (Paragraph 26, Absatz 4,) in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (Paragraph 98,) eingerichtet werden.
(7)Absatz 7,Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (Paragraph 101,) erfolgen können.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(9)Absatz 9,Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (§ 4 Abs. 1 Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zur Verfügung zu halten.Haushaltsrechtliche Daten sind einschließlich personenbezogener Daten nach dem Ende eines Verwendungszweckes, für den sie verarbeitet wurden, und nach Abschluss des Bundesrechnungsabschlusses für sieben Jahre für Weiterverarbeitungen im Rahmen von internen Auswertungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (Paragraph 4, Absatz eins, Bundeshaushaltsverordnung – BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) zur Verfügung zu halten.
Schlagworte
Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40203482