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§ 1a ADBG 2007

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 146/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a24.12.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 152/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1a25.05.201823.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1a01.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1a01.01.201031.12.2014 BGBl. I Nr. 146/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 146/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 93/2014

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler betreuen, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure und Manager;
  2. Ziffer 2
    BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  3. Ziffer 3
    CAS: Court of Arbitration for Sports;
  4. Ziffer 4
    Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  5. Ziffer 5
    Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und -muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  6. Ziffer 6
    Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  7. Ziffer 7
    Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens;
  8. Ziffer 8
    Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  9. Ziffer 9
    Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft): Wettkampfveranstaltung, bei der das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Comité (IPC), ein internationaler Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
  10. Ziffer 10
    Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfes erlaubt ist;
  11. Ziffer 11
    Meldepflichtverletzung: Versäumnis des Sportlers des Nationalen Testpools, seine Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  12. Ziffer 12
    Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  13. Ziffer 13
    Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  14. Ziffer 14
    Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  15. Ziffer 15
    Sportler: Personen,
    1. Litera a
      die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
    2. Litera b
      die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundessportförderungsmittel gefördert werden, teilnehmen;
  16. Ziffer 16
    Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC, Österreichisches Paralympisches Committee - ÖPC, Bundessportfachverbände; Österreichischer Behindertensportverband;
  17. Ziffer 17
    Testpool: Gruppe von Spitzensportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird;
  18. Ziffer 18
    Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrollverfahren, das nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgt;
  19. Ziffer 19
    Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  20. Ziffer 20
    Versäumte Kontrolle (Missed Test): Versäumnis des Sportlers, an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  21. Ziffer 21
    WADA: World Anti-Doping Agency;
  22. Ziffer 22
    Wettkampf: Einzelnes Rennen, einzelner Kampf, einzelnes Spiel oder ein bestimmter athletischer Wettbewerb;
  23. Ziffer 23
    Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft): Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von einem Veranstalter durchgeführt werden.

Schlagworte

Dopingmuster, Körpergewebsprobe

Im RIS seit

25.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40114416