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§ 1a ADBG 2007

Fassungen
24.12.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 152/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1a24.12.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 152/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1a25.05.201823.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1a01.01.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1a01.01.201031.12.2014 BGBl. I Nr. 146/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 152/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
  2. Ziffer 2
    Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (Paragraph 4, Absatz 7,) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
  3. Ziffer 3
    Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
  4. Ziffer 4
    BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  5. Ziffer 5
    CAS: Court of Arbitration for Sports;
  6. Ziffer 6
    Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  7. Ziffer 7
    Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  8. Ziffer 8
    Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  9. Ziffer 9
    Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
  10. Ziffer 10
    Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  11. Ziffer 11
    Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  12. Ziffer 12
    Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
  13. Ziffer 13
    Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  14. Ziffer 14
    Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, (im Folgenden: DSGVO);
  15. Ziffer 15
    Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
  16. Ziffer 16
    Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß Paragraph 19, unterliegt;
  17. Ziffer 17
    Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  18. Ziffer 18
    ÖADR: Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
  19. Ziffer 19
    Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  20. Ziffer 20
    Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  21. Ziffer 21
    Sportler: Personen,
    1. Litera a
      die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
    2. Litera b
      die an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder
    3. Litera c
      die sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;
  22. Ziffer 22
    Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);
  23. Ziffer 23
    Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;
  24. Ziffer 24
    Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  25. Ziffer 25
    WADA: World Anti-Doping Agency;
  26. Ziffer 26
    WADC: World Anti-Doping Code;
  27. Ziffer 27
    Wettkampfdauer: die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;
  28. Ziffer 28
    Wettkampfkontrolle (In-Competition): Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2020

Schlagworte

Dopingmuster, Körpergewebsprobe

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40229876